top of page

AGB

Alles, was Sie wissen sollten

  1. Zweitwert ein Projekt der einfal gGmbH, im Folgenden „Zweitwert“ genannt, verkauft in seinen Geschäftsräumen Second Hand Mode,  gebrauchte Gegenstände aller Art, – insbesondere gebrauchte Kleidung, Heimtextilien und Haushaltsgegenstände sowie Dekoartikel.

  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verkauf ungebrauchter, aber ursprünglich zur Entsorgung oder Weitergabe bestimmter Gegenstände bleibt vorbehalten und unterliegt ebenfalls diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen erkennt Zweitwert nicht an, es sei denn diesen wird im Einzelfall durch die Geschäftsleitung der einfal gGmbH schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  3. Herkunft der angebotenen Gegenstände Zweitwert erhält alle angebotenen Gegenstände vorwiegend aus Haushaltsauflösungen, der Abholung aus privaten Haushalten und durch Spenden privater Bürger.

  4. Pflichten Zweitwert Zweitwert ist nicht verpflichtet, die angebotenen Gegenstände auf Funktionstüchtigkeit, Mängel oder gefahrlose Benutzbarkeit zu untersuchen. Die Gegenstände sind daher ohne eine derartige Prüfung oder ggf. erforderlicher Reparatur für die gewöhnliche Verwendung nur eingeschränkt oder überhaupt nicht geeignet.

  5. Zweitwert ist nicht verpflichtet mangelhafte Gegenstände zu ersetzen, nachzuliefern oder zurückzunehmen, da jeder angebotene Gegenstand ein Einzelstück ist. Zweitwert gewährt den Käufern die Möglichkeit, die Gegenstände vor Ort eingehend zu besichtigen und zu untersuchen. Eine Kontrolle durch einen Fachmann ersetzt dies nicht.

  6. Pflichten des Käufers Eine Überprüfung oder Reparatur der Gegenstände obliegt dem Käufer in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Dem Käufer obliegt es, den Kaufgegenstand vor Inbetriebnahme oder Nutzung vor Ort zu prüfen und/oder von einem Fachmann hinsichtlich Funktionstüchtigkeit und gefahrloser Benutzbarkeit untersuchen zu lassen.

  7. Beschaffung der angebotenen Gegenstände Alle zum Verkauf stehenden Gegenstände sind aus 2. Hand oder zur Entsorgung bestimmt. Die Gegenstände können neben offenen auch verdeckte Mängel aufweisen, die die Funktions- und/oder Verwendungsfähigkeit aufheben. Sie entsprechen nicht dem Zustand neuer Gegenstände. Die Gegenstände können erheblichen Verschleiß aufweisen. Die zum Verkauf stehenden Gegenstände sind von Zweitwert weder auf Funktionsfähigkeit, Mangelfreiheit noch auf gefahrlose Benutzbarkeit hin untersucht worden Jeder angebotene Gegenstand ist ein Einzelstück. Es wird weder eine Garantie noch eine Gewähr bezüglich deren Funktionstüchtigkeit, Mangelfreiheit und deren gefahrlose Benutzbarkeit übernommen. Die angebotenen Gegenstände können sich überhaupt nicht oder nur eingeschränkt für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die angebotenen Sachen können erheblich von denen gleicher Art abweichen. Dem Käufer ist bekannt, dass die Gegenstände gerade auch wegen ihrer erheblichen und tauglichkeitsmindernden Mängel abgegeben worden sein können. Die Benutzung des Kaufgegenstandes ohne vorherige Prüfung ggf. durch Fachleute kann mit Gefahren für Menschen und Sachen verbunden sein oder zu weiteren Gefährdungen führen.

  8. Haftzungsausschluss Zweitwert schließt im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit jegliche vertragliche und deliktische Haftung aus. Zweitwert haftet daher nur – soweit es nicht Personenschäden sind – bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.Soweit der Käufer eine Kontrolle durch Fachleute unterlässt, haftet er für die daraus entstehenden Schäden. In jedem Falle wird ein Haftungsanspruch gegen Zweitwert der Höhe nach beschränkt auf den zwischen Zweitwert und dem Käufer vereinbarten Preis des Kaufgegenstandes. Soweit der Verkauf des Gegenstandes keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §§ 474 ff. BGB darstellt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ist der Käufer Unternehmer i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB, dann übernimmt er die Gewährleistung und Haftung mit dem Kauf und der Auslieferung des Kaufgegenstandes , sowie dieser vor Ort steht oder liegt, auf eigenes Risiko. Der Käufer hatte ungehindert Gelegenheit, die Gegenstände auch auf verborgene Mängel hin gründlich zu besichtigen und zu untersuchen oder auch durch Dritte prüfen zu lassen.

  9. Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

  10. Ein Umtauschrecht ist von Seiten Zweitwert auf alle verkauften Gegenstände nicht gegeben.

  11. Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang und Annahmeverzug Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Zweitwert. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer über.

  12. Bei vereinbarter Bereitstellung zur Abholung hat der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens aber nach einem Werktag in den Räumen von Zweitwert auf eigene Kosten abzuholen. Bei Fristüberschreitung haftet Zweitwert nicht für die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Nach weiteren 4 Kalendertagen darf Zweitwert den Kaufgegenstand beseitigen oder weiterverkaufen. Der Käufer hat infolge des durch den Verzug bei Zweitwert eintretenden Mehraufwandes keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder einer Anzahlung.

  13. Sonstige Bestimmungen Nebenabreden irgendwelcher Art über den Regelungsgehalt oder –umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten und Erfüllungsort ist Hamburg, der Gerichtsstand der einfal gGmbH als Projektträger. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Stand  Januar 2020

bottom of page